Rechtsprechung
VGH Bayern, 23.03.2009 - 20 ZB 09.30058 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Fingierte Asylantragstellung für in Deutschland geborene Kinder
- Informationsverbund Asyl und Migration
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 14 a Abs. 2
Verfahrensrecht, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Aufenthaltserlaubnis, Eltern, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Ansbach, 15.08.2014 - AN 11 S 14.30681
Statthafter Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 2 AsylVfG
Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber nach der Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 23.3.2009 - 20 ZB 09.30058 - juris und VG Ansbach U.v. 12.8.2010 AN 11 K 09.30457) dem Gesetzeszweck, wie er aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich ist, nicht gerecht werden. - VG Ansbach, 06.12.2012 - AN 4 K 12.30378
Kein fingierter Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, wenn ein …
Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber nach der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 23.3.2009, Az. 20 ZB 09.30058; Juris; siehe auch VG Ansbach vom 19.3.2008 Az. AN 9 K 07.30763, vom 12.8.2010 Az. AN 11 K 09.30457 und vom 3.12.2010 AN 4 K 10.30221), der sich der Einzelrichter anschließt, der Intention des Gesetzgebers, welche aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich wird, nicht gerecht werden. - VG Kassel, 18.05.2016 - 1 K 1600/15 Nachdem somit ein Asylverfahren gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen, da ein Asylantrag für die Klägerin als nicht gestellt gilt, durfte die Beklagte mangels Vorliegens eines Asylantrags schon keine Entscheidung treffen (vgl. zum ganzen auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2009 - 20 ZB 09.30058 -, juris).
- VGH Bayern, 28.06.2011 - 21 ZB 11.30162
Keine Zulassungsgründe
Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2011 weicht jedenfalls nicht vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2009, Az. 20 ZB 09.30058, ab.